Stellt § 312 BGB spezielle Regelungen für alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr auf?

Antwort vom

Nein, das ist nicht korrekt. § 312 BGB bezieht sich auf besondere Vertriebsformen und enthält Regelungen zu Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Spezielle Regelungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr finden sich in § 312i BGB.

Kategorie: Recht Tags: Verträge BGB Elektronisch

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