Ein Kaufvertrag zwischen gewerblichen Kunden über einen PKW sollte klar, präzise und rechtssicher formuliert sein. Hier ein Muster, das du anpassen kannst: --- **Kaufvertrag über ein... [mehr]
Wenn die Übergabe der Kaufsache vor der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen soll, kann im Kaufvertrag zur Absicherung des Verkäufers eine sogenannte **Sicherungsübereignung** oder ein **Eigentumsvorbehalt** vereinbart werden. **Eigentumsvorbehalt** ist die in der Praxis am häufigsten genutzte Sicherheit. Dabei wird im Vertrag festgelegt, dass das Eigentum an der Kaufsache erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht (§ 449 BGB). Der Käufer erhält zwar bereits die Sache und kann sie nutzen, der Verkäufer bleibt aber bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer. Sollte der Käufer nicht zahlen, kann der Verkäufer die Herausgabe der Sache verlangen. **Weitere Sicherheiten** können sein: - **Bürgschaft**: Ein Dritter verpflichtet sich, für die Zahlung des Kaufpreises einzustehen, falls der Käufer nicht zahlt. - **Sicherungsübereignung**: Der Käufer übereignet dem Verkäufer eine andere Sache als Sicherheit. - **Verpfändung**: Der Käufer verpfändet dem Verkäufer eine bewegliche Sache oder ein Recht. In der Praxis ist der **Eigentumsvorbehalt** die einfachste und rechtlich am sichersten durchsetzbare Lösung, wenn die Übergabe vor der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Weitere Informationen findest du z.B. bei [IHK München: Eigentumsvorbehalt](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Handels--und-Gesellschaftsrecht/Eigentumsvorbehalt/).
Ein Kaufvertrag zwischen gewerblichen Kunden über einen PKW sollte klar, präzise und rechtssicher formuliert sein. Hier ein Muster, das du anpassen kannst: --- **Kaufvertrag über ein... [mehr]
Nein, ein Kaufvertrag kann nicht wirksam mit einer bereits verstorbenen Person als Verkäufer beurkundet werden. Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kan... [mehr]
Eine Sicherungsübereignung ist eine Form der Kreditsicherung im deutschen Recht. Dabei überträgt der Schuldner (Sicherungsgeber) dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) das Eigentum an ei... [mehr]