Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Wenn die Übergabe der Kaufsache vor der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen soll, kann im Kaufvertrag zur Absicherung des Verkäufers eine sogenannte **Sicherungsübereignung** oder ein **Eigentumsvorbehalt** vereinbart werden. **Eigentumsvorbehalt** ist die in der Praxis am häufigsten genutzte Sicherheit. Dabei wird im Vertrag festgelegt, dass das Eigentum an der Kaufsache erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht (§ 449 BGB). Der Käufer erhält zwar bereits die Sache und kann sie nutzen, der Verkäufer bleibt aber bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer. Sollte der Käufer nicht zahlen, kann der Verkäufer die Herausgabe der Sache verlangen. **Weitere Sicherheiten** können sein: - **Bürgschaft**: Ein Dritter verpflichtet sich, für die Zahlung des Kaufpreises einzustehen, falls der Käufer nicht zahlt. - **Sicherungsübereignung**: Der Käufer übereignet dem Verkäufer eine andere Sache als Sicherheit. - **Verpfändung**: Der Käufer verpfändet dem Verkäufer eine bewegliche Sache oder ein Recht. In der Praxis ist der **Eigentumsvorbehalt** die einfachste und rechtlich am sichersten durchsetzbare Lösung, wenn die Übergabe vor der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Weitere Informationen findest du z.B. bei [IHK München: Eigentumsvorbehalt](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Handels--und-Gesellschaftsrecht/Eigentumsvorbehalt/).
Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Der Ausdruck „vor der Polizei bücken“ ist umgangssprachlich und wird meist abwertend verwendet. Er bedeutet, sich der Polizei gegenüber unterwürfig oder respektvoll zu verha... [mehr]
Der Verkäufer hat im Rahmen eines Kaufvertrags nach deutschem Recht (z. B. §§ 433 ff. BGB) insbesondere zwei zentrale Pflichten: 1. **Übergabepflicht:** Der Verkäufer muss... [mehr]
Bei Kaufverträgen gilt grundsätzlich der Grundsatz der Formfreiheit, das heißt, sie können mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werde... [mehr]
Die wesentlichen Bestandteile eines Kaufvertrags nach deutschem Recht sind: 1. **Zwei übereinstimmende Willenserklärungen**: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). 2. **Vertragspar... [mehr]
Ein Kaufvertrag zwischen gewerblichen Kunden über einen PKW sollte klar, präzise und rechtssicher formuliert sein. Hier ein Muster, das du anpassen kannst: --- **Kaufvertrag über ein... [mehr]