Nein, der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht allein deshalb verweigern, weil die Krankmeldung erst nach Zugang der Kündigung kam. Entscheidend ist, ob eine echte Arbeitsunfähigkeit v...
Arbeitsverhältnis in der Probezeit: Nach der Kündigung krankgemeldet?
Antwort vom**Ja: Auch in der Probezeit kannst du dich nach einer Kündigung krankmelden. Die Kündigung wird dadurch aber nicht gestoppt; das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum Kündigungstermin.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html)) ## Was konkret gilt Während einer vereinbarten Probezeit darf mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern im Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes wirksam geregelt ist. Krankheit nach Zugang der Kündigung ändert an dieser Frist grundsätzlich nichts. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html)) Wenn du wirklich arbeitsunfähig bist, musst du die Krankheit dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Die AU ersetzt also nicht die Kündigung, sondern erklärt nur, warum du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten kannst. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html)) ## Geld: der entscheidende Punkt Wenn dein Arbeitsverhältnis schon mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat, hast du bei echter Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch entsteht auch in der Probezeit. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html)) Aber: Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, endet in vielen normalen Kündigungsfällen auch die Lohnfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der häufige Irrtum ist also: „AU bis über das Kündigungsende hinaus = Arbeitgeber zahlt weiter.“ Das stimmt meist nicht. Danach kommt je nach Fall eher Krankengeld der Krankenkasse in Betracht, nicht weiter Lohn vom Arbeitgeber. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/BJNR106500994.html)) ## Wichtiger Unterschied Krank **vor** der Kündigung und Kündigung **wegen** der Krankheit ist rechtlich etwas anderes als krank **nach** einer bereits zugegangenen Kündigung. In der Probezeit ist der allgemeine Kündigungsschutz meist noch nicht anwendbar, weil er in der Regel erst nach mehr als sechs Monaten greift. Das macht eine Kündigung in der Probezeit deutlich leichter angreifbar nur in Sonderfällen, aber nicht automatisch unwirksam. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/probezeit-bat-45-kuendigungsschutz-HI1425460.html)) ## Praktisch wichtig Wenn die Kündigung schon da ist, solltest du dich trotz Krankheit rechtzeitig arbeitsuchend bzw. spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, sonst drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit droht typischerweise eher bei Eigenkündigung oder verhaltensbedingter Kündigung, nicht allein wegen einer Krankmeldung. ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/ihre-schritte-wenn-sie-arbeitslos-werden/wie-sie-sich-arbeitslos-melden)) Praxisnah gesagt: Krankmelden ist erlaubt und oft richtig, wenn du wirklich krank bist. Es „rettet“ aber weder die Stelle noch verlängert es automatisch die Bezahlung durch den Arbeitgeber über das Vertragsende hinaus. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html))
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