Ja: Auch in der Probezeit kannst du dich nach einer Kündigung krankmelden. Die Kündigung wird dadurch aber nicht gestoppt; das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum Kündigungstermin...
Lohnfortzahlung verweigert: Kündigung in der Probezeit, Krankmeldung erst nach Erhalt der Kündigung?
Antwort vom**Nein, der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht allein deshalb verweigern, weil die Krankmeldung erst nach Zugang der Kündigung kam. Entscheidend ist, ob eine echte Arbeitsunfähigkeit vorlag, ob die formalen Nachweise erfüllt sind und ob überhaupt schon ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstanden war.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-voraussetzungen-un-4-leistungsverweigerung-des-arbeitgebers-HI16494174.html)) ## Worauf es rechtlich ankommt In der Probezeit gilt bei Krankheit nicht automatisch „kein Geld mehr“. Auch während einer Kündigungsfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat und die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen ist. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-voraussetzungen-un-4-leistungsverweigerung-des-arbeitgebers-HI16494174.html)) Der kritische Punkt ist die **Krankmeldung direkt nach der Kündigung**. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wenn die AU genau die restliche Kündigungsfrist abdeckt, darf der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln. Dann reicht die AU-Bescheinigung allein unter Umständen nicht mehr aus; der Arbeitnehmer muss die Erkrankung zusätzlich glaubhaft machen. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/12/5-AZR-149-21.pdf)) ## Wann der Arbeitgeber verweigern darf Eine Verweigerung kommt vor allem in diesen Fällen in Betracht: - das Arbeitsverhältnis bestand noch **keine vier Wochen** - die AU wurde nicht oder verspätet nachgewiesen - es bestehen **ernsthafte Zweifel** an der Arbeitsunfähigkeit, etwa weil die Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft - die Krankheit begann erst **nach Ende** des Arbeitsverhältnisses ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-voraussetzungen-un-4-leistungsverweigerung-des-arbeitgebers-HI16494174.html)) Wichtig: „Probezeit“ allein ist **kein** Grund, die Entgeltfortzahlung abzulehnen. Das ist ein häufiger Irrtum. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-voraussetzungen-un-4-leistungsverweigerung-des-arbeitgebers-HI16494174.html)) ## Der entscheidende Unterschied Es macht rechtlich einen großen Unterschied, **wer kündigt und warum**. Wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sogar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu sechs Wochen bestehen. Wenn die Krankheit aber erst nach einer normalen Kündigung auftritt, gibt es Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach ist meist die Krankenkasse mit Krankengeld zuständig. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/entgeltfortzahlung-auch-bei-erkrankung-und-kuendigung-in-der-wartezeit-HI614269.html)) ## Praktische Folge für deinen Fall Wenn du **schon länger als vier Wochen** beschäftigt warst, die AU korrekt eingereicht hast und es keine besonderen Zweifel an der Erkrankung gibt, ist eine pauschale Verweigerung der Lohnfortzahlung meist nicht haltbar. Wenn die AU aber **unmittelbar nach der Kündigung beginnt und genau bis zum letzten Arbeitstag läuft**, ist die Position des Arbeitgebers rechtlich deutlich stärker. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/12/5-AZR-149-21.pdf)) Dann geht es nicht mehr nur um die Krankmeldung, sondern um die **Beweisbarkeit der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit**. Genau daran scheitern viele Fälle. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/12/5-AZR-149-21.pdf))
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