Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ist grundsätzlich **nicht strafbar**. § 812 BGB regelt das sogenannte Bereicherungsrecht im Zivilrecht. Es geht darum, dass jemand e... [mehr]
§ 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland befasst sich mit der Zurückweisung der Vollmacht. Der Paragraph lautet: **§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten** Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Im Wesentlichen bedeutet dies: 1. **Einseitiges Rechtsgeschäft**: Dies bezieht sich auf Handlungen wie Kündigungen, Widerrufe oder Rücktritte, die von einer Partei ohne Zustimmung der anderen Partei vorgenommen werden können. 2. **Vollmachtsurkunde**: Der Bevollmächtigte muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, um das einseitige Rechtsgeschäft wirksam vorzunehmen. 3. **Unverzügliche Zurückweisung**: Der Empfänger des Rechtsgeschäfts kann dieses zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Diese Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. 4. **Kenntnis des Vollmachtgebers**: Die Zurückweisung ist nicht möglich, wenn der Empfänger bereits vom Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung informiert wurde. Dieser Paragraph schützt den Empfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts davor, von einer unberechtigten Person in Anspruch genommen zu werden, und stellt sicher, dass die Bevollmächtigung klar und nachweisbar ist.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ist grundsätzlich **nicht strafbar**. § 812 BGB regelt das sogenannte Bereicherungsrecht im Zivilrecht. Es geht darum, dass jemand e... [mehr]
Ja, das ist richtig. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770) in deutsches Recht durch die BGB-Reform zum 1. Januar 2022 ist das... [mehr]
Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Eigentümer über“ bezieht sich auf die sogenannte Gefahrtragung, also dara... [mehr]
§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB... [mehr]
§ 1603 BGB regelt die Leistungsfähigkeit beim Unterhalt. Der Paragraph besagt, dass eine Person nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet ist, als sie dazu in der Lage ist, ohne den eigenen an... [mehr]
§ 1613 BGB regelt im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den sogenannten "Rückwirkenden Unterhalt" im Unterhaltsrecht. Die Vorschrift ist besonders im Zusammenhang mit Kin... [mehr]
Die §§ 1570 ff. BGB regeln den sogenannten nachehelichen Unterhalt im deutschen Familienrecht. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte vo... [mehr]
Die Kündigung der Gewährleistung nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) ist so nicht möglich, da es sich bei § 650f BGB nicht um eine Gewährleistung, sondern um einen A... [mehr]