Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
Die Kostenentscheidung, wenn einer Beschwerde nach § 311 StPO stattgegeben wird, beruht auf der Regelung des § 473 StPO. In der Regel trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Beschwerde erfolgreich ist und die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschwerde darauf abzielt, eine Entscheidung zu überprüfen, die für den Beschwerdeführer nachteilig war. Zusätzlich können auch die Umstände des Einzelfalls und die Gründe für die Beschwerde eine Rolle spielen. Wenn beispielsweise die Beschwerde als unbegründet angesehen wird, können die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Es ist wichtig, die spezifischen Umstände und die rechtlichen Grundlagen im jeweiligen Fall zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fundstellenhinweis WM 1960, 610 trägt das Aktenzeichen: **II ZR 15/59** Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 1960 und ist in der Zeitschr... [mehr]
Die Entscheidung BGH WM 1960, 610 ist auch unter der Fundstelle BGHZ 32, 164 zu finden. Das bedeutet, sie ist im 32. Band der amtlichen Sammlung „Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsa... [mehr]
Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) richten sich nach den dort genannten Regelungen. Nach § 14 Abs... [mehr]
Eine Beschwerde bei Gericht ist ein Rechtsmittel, mit dem gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Die genaue Vorgehensweise und die Rechtsgrundlage hängen davon ab, in welchem... [mehr]
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]