Wenn ein Träger „nach billigem Ermessen“ entscheidet, bedeutet das, dass er eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen muss. Dabei soll er die Interessen aller Beteiligten – also sowohl die eigenen als auch die der betroffenen Person(en) – sorgfältig abwägen und zu einer angemessenen, sachgerechten und fairen Lösung kommen. Der Begriff stammt aus dem deutschen Verwaltungs- und Zivilrecht (§ 315 BGB, § 39 SGB I). „Billiges Ermessen“ verlangt, dass die Entscheidung weder willkürlich noch einseitig ist, sondern ausgewogen und gerecht. Es geht also um eine Entscheidung, die nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage getroffen wird. Beispiel: Ein Sozialleistungsträger muss bei der Auswahl einer Maßnahme oder bei der Festlegung von Fristen nach billigem Ermessen entscheiden. Das bedeutet, er darf nicht einfach nach Belieben handeln, sondern muss die individuelle Situation des Antragstellers berücksichtigen und eine nachvollziehbare, faire Entscheidung treffen.