Wie hoch sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 14 HessAGVwGO?

Antwort

Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) richten sich nach den dort genannten Regelungen. Nach § 14 Abs. 1 HessAGVwGO werden für das Widerspruchsverfahren grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben, **es sei denn**, das Widerspruchsverfahren richtet sich gegen einen Verwaltungsakt, durch den Kosten (Gebühren oder Auslagen) festgesetzt werden. Das bedeutet: - **In der Regel ist das Widerspruchsverfahren in Hessen kostenfrei.** - **Ausnahme:** Wenn sich der Widerspruch gegen einen Kostenbescheid richtet (z. B. Gebührenbescheid), können Gebühren und Auslagen erhoben werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften, die auch für das Ausgangsverfahren maßgeblich sind. **Wortlaut § 14 Abs. 1 HessAGVwGO:** > Für das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben, soweit nicht durch einen besonderen Landesrechtsakt etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn das Vorverfahren sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, durch den Kosten (Gebühren oder Auslagen) festgesetzt werden. **Fazit:** In den meisten Fällen ist das Widerspruchsverfahren nach § 14 HessAGVwGO kostenfrei. Nur wenn du gegen einen Kostenbescheid Widerspruch einlegst, können Gebühren anfallen. Die genaue Höhe richtet sich dann nach der jeweiligen Kostenordnung (z. B. Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen). Weitere Informationen findest du im [Hessischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)](https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwGOAGHEV16P14).

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