Ob man eine öffentliche Warnung durch Staatsanwaltschaft und Gutachter „geduldig ertragen“ muss, hängt von mehreren rechtlichen und tatsächlichen Faktoren ab. **Rechtlicher... [mehr]
Ob ein unverwertbares Gutachten bezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: **1. Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB):** Ein Gutachten wird meist als Werkvertrag beauftragt. Der Gutachter schuldet ein "brauchbares" Werk, also ein Gutachten, das den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. **2. Unverwertbarkeit:** Ist das Gutachten mangelhaft, unbrauchbar oder unverwertbar (z.B. weil es fachliche Fehler enthält, unvollständig ist oder die Fragestellung verfehlt), liegt ein Werkmangel vor. **3. Rechtsfolgen:** - **Vergütungspflicht:** Der Auftraggeber muss grundsätzlich nur ein mangelfreies Werk bezahlen. Ist das Gutachten unverwertbar, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern oder bereits Gezahltes zurückfordern (§ 634 Nr. 3, § 323 BGB). - **Nachbesserung:** Der Gutachter hat in der Regel das Recht, das mangelhafte Gutachten nachzubessern (§ 635 BGB), sofern dies möglich und zumutbar ist. - **Rücktritt/Minderung:** Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. **4. Ausnahme:** Wurde das Gutachten trotz ordnungsgemäßer Leistung unverwertbar, weil z.B. der Auftraggeber falsche oder unvollständige Informationen geliefert hat, bleibt die Vergütungspflicht bestehen. **Fazit:** Ein unverwertbares Gutachten muss in der Regel nicht bezahlt werden, sofern der Mangel vom Gutachter zu vertreten ist und keine Nachbesserung erfolgt. Im Streitfall kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Vertragsrecht/Werkvertrag/).
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Ob ein nichtverwertbares Gutachten bezahlt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Vertragsverhältnis und dem Grund, warum das Gutachten nicht verwertbar ist. **G... [mehr]
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