Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]
Ob man eine öffentliche Warnung durch Staatsanwaltschaft und Gutachter „geduldig ertragen“ muss, hängt von mehreren rechtlichen und tatsächlichen Faktoren ab. **Rechtlicher Hintergrund:** In Deutschland ist die öffentliche Warnung vor einer bestimmten Person, etwa einem zur Entlassung anstehenden Sexualstraftäter, ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Solche Warnungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur erfolgen, wenn eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht und mildere Mittel (z.B. Überwachungsmaßnahmen) nicht ausreichen. **Rechtsschutzmöglichkeiten:** Die betroffene Person kann sich gegen eine solche Warnung wehren, z.B. durch: - **Einstweilige Verfügung** oder Klage vor dem Verwaltungsgericht (gegen die Behörde) - **Persönlichkeitsrechtliche Klage** (z.B. Unterlassungsklage) vor Zivilgerichten - **Beschwerde bei Datenschutzbehörden** wegen unzulässiger Veröffentlichung personenbezogener Daten **Praktische Konsequenz:** Ob man die Warnung „geduldig ertragen“ muss, hängt also davon ab, ob sie rechtmäßig ist. Ist sie es nicht, stehen rechtliche Wege offen, sich dagegen zu wehren. Ist sie rechtmäßig, weil eine erhebliche Gefahr besteht und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, muss man sie hinnehmen. **Fazit:** Man muss eine solche Warnung nicht einfach „geduldig ertragen“, sondern kann rechtlich dagegen vorgehen. Ob ein Vorgehen Erfolg hat, hängt vom Einzelfall und der Rechtmäßigkeit der Warnung ab. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesamt für Justiz](https://www.bundesjustizamt.de/) oder bei [Anwalt.de](https://www.anwalt.de/rechtstipps/oeffentliche-warnung-vor-straftaetern-unter-welchen-voraussetzungen-ist-das-zulaessig_170073.html).
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]