Wer trägt die Kosten für ein Familiengerichtsgutachten, wenn nur die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe beantragt hat?

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Die Kosten eines Familiengerichtsgutachtens werden grundsätzlich als Gerichtskosten behandelt und gehören zu den Verfahrenskosten. Wenn nur die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt und bewilligt bekommen hat, bedeutet das: - **Für die Kindesmutter:** Die Kosten des Gutachtens werden – soweit sie auf ihren Anteil entfallen – von der Staatskasse übernommen, sofern die VKH bewilligt wurde und keine Ratenzahlung angeordnet ist. - **Für den anderen Elternteil (z.B. den Kindesvater):** Dieser muss seinen Anteil an den Gutachterkosten selbst tragen, sofern er keine VKH beantragt oder ihm diese nicht bewilligt wurde. Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens, wer die Kosten endgültig zu tragen hat. Oft werden die Kosten zwischen den Beteiligten geteilt, es sei denn, das Gericht trifft eine andere Kostenentscheidung (z.B. bei Obsiegen/Unterliegen). **Wichtig:** Die Bewilligung von VKH befreit nur die antragstellende Partei von der Zahlungspflicht gegenüber dem Gericht bzw. dem Gutachter. Die andere Partei bleibt zahlungspflichtig, sofern sie keine VKH erhält. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/unterhalt/verfahrenskostenhilfe_node.html).

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