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Ist § 250 II Nr. 1 bei einem Baseballschläger erfüllt?
Antwort vom§ 250 Abs. 2 Nr. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf die besonders schweren Fälle des Raubes. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Ein Baseballschläger kann als gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn er dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Baseballschläger als gefährliche Werkzeuge eingestuft, wenn sie in einer Weise verwendet werden, die eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben darstellt. Ob § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im konkreten Fall erfüllt ist, hängt also davon ab, wie der Baseballschläger bei der Tat eingesetzt wurde. Wenn er als Drohmittel oder zur Verletzung von Personen verwendet wurde, könnte dies den Tatbestand erfüllen.
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