Ist es strafrechtlich relevant, wenn ein Gewerknehmer die Nachbesserung verweigert und nur eine Garantieverlängerung anbietet?

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Ja, das Verhalten eines Gewerknehmers, der eine gesetzlich geschuldete Nachbesserung verweigert und stattdessen lediglich eine Garantieverlängerung anbietet, kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich relevant sein. Allerdings ist dies im Regelfall eher eine zivilrechtliche als eine strafrechtliche Angelegenheit. Strafrechtliche Relevanz kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn zusätzliche Tatbestände erfüllt sind. **Mögliche strafrechtliche Tatbestände:** 1. **Betrug (§ 263 StGB):** Strafbar wäre das Verhalten, wenn der Gewerknehmer den Auftraggeber vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das wäre etwa der Fall, wenn er dem Auftraggeber wahrheitswidrig vorgaukelt, dass er zur Nachbesserung nicht verpflichtet sei, um sich so die Kosten der Nachbesserung zu sparen und den Auftraggeber zu einer für ihn ungünstigen Garantieverlängerung zu bewegen. 2. **Untreue (§ 266 StGB):** Dieser Tatbestand ist im Regelfall nicht einschlägig, da ein Treueverhältnis wie bei einem Geschäftsführer nicht besteht. 3. **Unterschlagung (§ 246 StGB):** Dieser Tatbestand ist nur relevant, wenn der Gewerknehmer eine ihm anvertraute Sache nicht herausgibt, was hier nicht der Fall ist. **Fazit:** In der Regel ist die bloße Weigerung zur Nachbesserung ein zivilrechtliches Problem (Vertragsverletzung, § 634 Nr. 1, 2 BGB). Strafrechtlich relevant wird es nur, wenn der Gewerknehmer vorsätzlich täuscht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht (Betrug). Die bloße Ablehnung der Nachbesserung und das Angebot einer Garantieverlängerung reichen für sich genommen noch nicht für eine Strafbarkeit aus – es kommt auf die Umstände und insbesondere auf eine etwaige Täuschungsabsicht an. **Weiterführende Informationen:** - [§ 263 StGB – Betrug](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html) - [§ 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html) Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Strafrecht oder Baurecht konsultiert werden, um den konkreten Fall zu prüfen.

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