Was passiert, wenn die 6-monatige Frist nach ZVG § 775 Nr. 2 ZPO und § 31 Abs. 1 und 2d nicht verlängert wird?

Antwort

Wenn die Frist von sechs Monaten gemäß § 775 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2d ZVG nicht verlängert wird, bedeutet dies, dass die Zwangsvollstreckung nach Ablauf dieser Frist eingestellt werden muss. Das bedeutet, dass der Gläubiger nach Ablauf der sechs Monate keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen kann, es sei denn, er beantragt rechtzeitig eine Verlängerung der Frist und diese wird vom Gericht bewilligt. Andernfalls muss der Gläubiger gegebenenfalls einen neuen Vollstreckungsauftrag erteilen, um die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.

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