Was tun, wenn ein Berufsbetreuer während der Anhörung vor dem Betreuungsgericht an der Einsicht- und Handlungsfähigkeit des Betreuten zweifelt?

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Wenn ein Berufsbetreuer während einer Anhörung vor dem Betreuungsgericht Zweifel an der Einsicht- und Handlungsfähigkeit des Betreuten äußert, sind folgende Schritte üblich und rechtlich vorgesehen: 1. **Mitteilung an das Gericht:** Der Betreuer sollte seine Zweifel dem Gericht gegenüber klar und sachlich äußern und begründen. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (§ 26 FamFG). 2. **Anhörung und persönliche Einschätzung:** Das Gericht wird den Betreuten in der Regel persönlich anhören, um sich selbst ein Bild von dessen Einsicht- und Handlungsfähigkeit zu machen (§ 278 FamFG). 3. **Einholung eines Sachverständigengutachtens:** Bestehen weiterhin Zweifel, kann das Gericht ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten anordnen (§ 280 FamFG). Der Sachverständige prüft, ob und in welchem Umfang die Einsicht- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist. 4. **Entscheidung des Gerichts:** Auf Basis aller vorliegenden Informationen (Anhörung, Gutachten, Stellungnahmen) entscheidet das Gericht über die weitere Betreuung, deren Umfang oder eine mögliche Änderung/Beendigung. **Wichtig:** Der Betreuer ist verpflichtet, das Wohl des Betreuten zu wahren und das Gericht über relevante Veränderungen oder Zweifel zu informieren. Das Gericht trägt die Verantwortung für die abschließende rechtliche Bewertung. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/betreuungsrecht/betreuungsrecht_node.html).

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