Welche Arten des Irrtums rechtfertigen eine Anfechtung?

Antwort

Im deutschen Recht gibt es mehrere Arten von Irrtümern, die eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts rechtfertigen können. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die wichtigsten Arten des Irrtums sind: 1. **Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)**: Hierbei irrt sich der Erklärende über die Erklärungshandlung selbst, z.B. wenn er sich verschreibt, verspricht oder vergreift. 2. **Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)**: Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung, d.h., er weiß zwar, was er sagt oder schreibt, aber er misst der Erklärung eine andere Bedeutung bei, als sie tatsächlich hat. 3. **Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)**: Der Erklärende irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist. Eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist eine Eigenschaft, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird. 4. **Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)**: Der Irrtum entsteht durch eine unrichtige Übermittlung der Erklärung durch eine Person oder ein technisches Mittel. 5. **Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)**: Die Anfechtung ist auch möglich, wenn der Erklärende durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Erklärung bestimmt wurde. 6. **Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB)**: Eine Anfechtung ist ebenfalls möglich, wenn der Erklärende durch widerrechtliche Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt wurde. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte den Irrtum entdeckt hat (§ 121 BGB), bzw. innerhalb eines Jahres bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 124 BGB).

Kategorie: Recht Tags: Irrtum Anfechtung Recht
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