Was bedeutet das Wiederaufgreifen eines Verfahrens?

Antwort

Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen erneut zu prüfen und ggf. zu ändern. Dies ist insbesondere im § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Ein Verfahren kann wiederaufgegriffen werden, wenn: 1. **Neue Tatsachen oder Beweismittel** nachträglich bekannt werden, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten. 2. **Die Entscheidung auf einer strafbaren Handlung** beruht. 3. **Ein Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt** von einem Gericht oder einer Behörde aufgehoben wurde. Das Ziel ist, materielle Gerechtigkeit herzustellen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die ursprüngliche Entscheidung fehlerhaft war. Das Wiederaufgreifen ist ein Ausnahmefall und an enge Voraussetzungen gebunden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gestellt werden. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html).

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