Welche Irrtumsarten sind anfechtbar?

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Im deutschen Zivilrecht gibt es verschiedene Arten von Irrtümern, die eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts ermöglichen können. Die wichtigsten anfechtbaren Irrtumsarten sind: 1. **Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)**: Hierbei irrt sich der Erklärende über die Erklärungshandlung selbst, z.B. wenn er sich verschreibt, verspricht oder vergreift. 2. **Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)**: Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung, d.h., er weiß zwar, was er sagt oder schreibt, aber er misst der Erklärung eine andere Bedeutung bei, als sie tatsächlich hat. 3. **Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)**: Der Erklärende irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist. Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie für das konkrete Geschäft von Bedeutung ist. 4. **Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)**: Ein Irrtum bei der Übermittlung der Erklärung durch eine Person oder eine Einrichtung (z.B. ein Bote oder ein technisches Übermittlungsmedium). 5. **Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)**: Die Anfechtung ist auch möglich, wenn der Erklärende durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Erklärung bestimmt wurde. 6. **Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB)**: Eine Anfechtung ist ebenfalls möglich, wenn der Erklärende durch widerrechtliche Drohung zur Abgabe der Erklärung gezwungen wurde. Diese Irrtumsarten ermöglichen es, ein Rechtsgeschäft anzufechten und es damit rückwirkend unwirksam zu machen. Die Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen, sobald der Irrtum entdeckt wird.

Kategorie: Recht Tags: Irrtum Anfechtung Vertrag

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