Wie werden Abschlagszahlungen bei Verbraucherverträgen und Bauträgerverträgen nach BGB gestellt?

Antwort

Abschlagszahlungen bei Verbraucherverträgen und Bauträgerverträgen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterschiedlich geregelt: 1. **Verbraucherverträge**: - Bei Verbraucherverträgen, insbesondere bei Werkverträgen, regelt § 632a BGB die Abschlagszahlungen. Danach kann der Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen, sofern diese Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden und der Besteller (Verbraucher) sie abgenommen hat. Der Abschlag muss in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. 2. **Bauträgerverträge**: - Bei Bauträgerverträgen, die den Erwerb von Immobilien betreffen, gelten spezielle Regelungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Hier sind die Abschlagszahlungen in § 3 MaBV geregelt. Der Bauträger darf Abschlagszahlungen nur in bestimmten, gesetzlich festgelegten Raten verlangen, die an den Baufortschritt gekoppelt sind. Diese Raten sind prozentual festgelegt und dürfen nur nach Erreichen bestimmter Bauabschnitte gefordert werden. Die genauen Regelungen und Prozentsätze können in den jeweiligen Paragraphen des BGB und der MaBV nachgelesen werden.

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