Hausbau auf zwei Flurstücken in Sachsen – was ist zu beachten?

Antwort

In Sachsen ist es grundsätzlich möglich, ein Haus auf zwei Flurstücken zu errichten, allerdings sind dabei einige wichtige rechtliche und praktische Aspekte zu beachten: 1. **Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht** Das Bauvorhaben muss den Vorgaben des Bebauungsplans bzw. der geltenden Bauleitplanung entsprechen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das geplante Gebäude auf den beiden Flurstücken zulässig ist. 2. **Vereinigung der Flurstücke** In der Praxis verlangen viele Bauämter, dass die betroffenen Flurstücke vor Baubeginn zu einem Grundstück verschmolzen werden. Dies geschieht durch eine sogenannte Verschmelzung oder Vereinigung im Liegenschaftskataster und Grundbuch. Grund: Ein Gebäude soll in der Regel nicht über mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke hinweg gebaut werden, da dies zu Problemen bei Eigentumsverhältnissen, Belastungen (z.B. Grundschulden) und späteren Verkäufen führen kann. 3. **Erschließung und Zuwegung** Beide Flurstücke müssen gemeinsam erschlossen sein, d.h. Zugang zu Straße, Wasser, Abwasser etc. muss gesichert sein. 4. **Grundbuch und Eigentumsverhältnisse** Die Flurstücke sollten im selben Eigentum stehen. Bei unterschiedlichen Eigentümern ist eine Vereinigung nicht möglich, solange keine Einigung erzielt wurde. 5. **Verfahren** Die Vereinigung der Flurstücke wird beim zuständigen Grundbuchamt beantragt. Ein Notar kann dabei unterstützen. Die Katasterbehörde (Vermessungsamt) muss die Verschmelzung im Liegenschaftskataster vornehmen. **Fazit:** Ein Hausbau auf zwei Flurstücken ist in Sachsen möglich, aber in der Regel wird eine vorherige Verschmelzung der Flurstücke verlangt. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit dem zuständigen Bauamt und ggf. einem Notar oder Vermessungsingenieur Kontakt aufzunehmen, um die konkreten Anforderungen und den Ablauf zu klären. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung](https://www.smr.sachsen.de/) oder bei deiner örtlichen Bauaufsichtsbehörde.

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