In Sachsen – wie auch in anderen Bundesländern – ist eine Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsb... [mehr]
In Sachsen regelt die Sächsische Bauordnung (SächsBO), welche Informationen bei einem Bauvorhaben an Nachbarn weitergegeben werden müssen. Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Pflicht, alle Nachbarn über jedes Bauvorhaben zu informieren. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn das Bauvorhaben nach dem sogenannten **Genehmigungsverfahren** (§ 64 SächsBO) durchgeführt wird. **Pflichten zur Nachbarbeteiligung:** 1. **Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren:** Wenn ein Bauantrag gestellt wird, sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Nachbarn) zu beteiligen, sofern deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt werden (§ 66 SächsBO). - Die Bauaufsichtsbehörde fordert die Bauherrschaft auf, die betroffenen Nachbarn über das Bauvorhaben zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. - Die Nachbarn erhalten in der Regel die **Bauvorlagen** (z. B. Lageplan, Bauzeichnungen) zur Einsicht und können innerhalb einer bestimmten Frist (meist 2 Wochen) Einwendungen erheben. 2. **Unterschrift der Nachbarn:** In manchen Fällen kann es erforderlich sein, dass die Nachbarn auf den Bauvorlagen unterschreiben, um zu bestätigen, dass sie über das Vorhaben informiert wurden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von den üblichen Abstandsflächen abgewichen wird oder das Vorhaben auf der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. 3. **Vereinfachtes Verfahren und Genehmigungsfreistellung:** Bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfreigestellten Vorhaben (z. B. bestimmte Wohngebäude) besteht keine gesetzliche Pflicht zur Nachbarbeteiligung. Es kann aber sinnvoll sein, die Nachbarn freiwillig zu informieren, um spätere Konflikte zu vermeiden. **Welche Informationen müssen weitergegeben werden?** - Art und Umfang des Bauvorhabens (z. B. Neubau, Anbau, Aufstockung) - Lage und Maße des geplanten Gebäudes - Bauzeichnungen und Lagepläne **Fazit:** Eine Pflicht zur Information der Nachbarn besteht in Sachsen vor allem dann, wenn deren Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden und ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde gibt in diesen Fällen genaue Vorgaben, welche Unterlagen vorzulegen sind und wie die Nachbarn zu beteiligen sind. **Weitere Informationen:** - [Sächsische Bauordnung (SächsBO)](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4196-Saechsische-Bauordnung) - [Bürgerportal Sachsen – Baugenehmigung](https://amt24.sachsen.de/leistung/-/sbw/Baugenehmigung-6000034-leistung-0) Für konkrete Bauvorhaben empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
In Sachsen – wie auch in anderen Bundesländern – ist eine Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsb... [mehr]
Über einen Bauantrag in Sachsen entscheidet in der Regel die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Das ist meist das Bauordnungsamt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises, in dem das Bauvo... [mehr]
In Sachsen ist es grundsätzlich möglich, ein Haus auf zwei Flurstücken zu errichten, allerdings sind dabei einige wichtige rechtliche und praktische Aspekte zu beachten: 1. **Bauplanun... [mehr]