Ja, Datenschutzbeauftragte können in bestimmten Fällen eine eidesstattliche Versicherung verlangen, insbesondere wenn es um die Überprüfung der Einhaltung von Datenschutzvorschrift... [mehr]
Datenschutzbeauftragte können eine eidesstattliche Versicherung verlangen, wenn sie Anhaltspunkte für Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen haben und die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften erforderlich ist. Die genauen Voraussetzungen können je nach nationalem Datenschutzrecht variieren, aber allgemein gilt: 1. **Verdacht auf Verstöße**: Es muss ein konkreter Verdacht bestehen, dass Datenschutzvorschriften nicht eingehalten werden. 2. **Notwendigkeit der Klärung**: Die eidesstattliche Versicherung muss notwendig sein, um die Sachlage zu klären und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen. 3. **Rechtsgrundlage**: Es sollte eine rechtliche Grundlage für die Anforderung der eidesstattlichen Versicherung bestehen, die im jeweiligen Datenschutzgesetz verankert ist. 4. **Transparenz**: Die betroffene Person sollte über die Gründe und den Umfang der Anfrage informiert werden. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fällen an die zuständige Datenschutzbehörde oder einen rechtlichen Experten zu wenden, um die genauen Anforderungen und Verfahren zu klären.
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