Nachweise über die Bearbeitung von Anfragen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung nach DSGVO werden in der Regel durch eine sorgfältige Dokumentation geführt. Die DSGVO verpflic... [mehr]
Ob Newsletter-Leads aus dem Jahr 2023 weiterhin regelmäßig angeschrieben werden dürfen, hängt maßgeblich von der ursprünglichen Einwilligung und den geltenden Datenschutzbestimmungen ab, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz gegen den unlaut Wettbewerb (UWG) in Deutschland. **Wichtige Punkte:** 1. **Einwilligung:** Die Empfänger müssen dem Erhalt von Newslettern ausdrücklich zugestimmt haben (Opt-in). Die Einwilligung muss dokumentiert und jederzeit nachweisbar sein. 2. **Zweckbindung:** Die Nutzung der E-Mail-Adressen darf nur zu dem Zweck erfolgen, dem die Empfänger zugestimmt haben. Wurde die Einwilligung für einen regelmäßigen Newsletter erteilt, ist ein Versand 2x jährlich in der Regel zulässig. 3. **Widerrufsmöglichkeit:** In jedem Newsletter muss eine einfache Möglichkeit zum Abbestellen (Opt-out) angeboten werden. Der Widerruf muss jederzeit möglich sein. 4. **Keine zeitliche Begrenzung, aber Aktualität:** Solange die Einwilligung nicht widerrufen wurde und der Zweck (z.B. regelmäßige Informationen per Newsletter) weiterhin besteht, gibt es keine feste zeitliche Begrenzung. Allerdings kann eine sehr lange Inaktivität der Empfänger problematisch sein, da die Einwilligung nach langer Zeit als „veraltet“ angesehen werden könnte. Die Datenschutzbehörden empfehlen, die Einwilligung nach längerer Inaktivität (z.B. mehrere Jahre ohne Interaktion) zu überprüfen oder zu erneuern. 5. **Dokumentationspflicht:** Es muss nachgewiesen werden können, wann und wie die Einwilligung erteilt wurde. **Fazit:** Wenn die Leads aus 2023 eine gültige Einwilligung für den Erhalt von Newslettern gegeben haben, dürfen sie grundsätzlich weiterhin 2x im Jahr angeschrieben werden – solange sie nicht widersprechen und der Zweck der Einwilligung eingehalten wird. Es empfiehlt sich jedoch, die Listen regelmäßig zu pflegen und inaktive Empfänger ggf. nach einer gewissen Zeit erneut um Bestätigung zu bitten. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/).
Nachweise über die Bearbeitung von Anfragen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung nach DSGVO werden in der Regel durch eine sorgfältige Dokumentation geführt. Die DSGVO verpflic... [mehr]
Ein DSGVO-Ordner dient dazu, bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Folgende Dokumente und Nac... [mehr]
Ja, das ist möglich und rechtlich zulässig. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede betroffene Person das Recht auf Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten... [mehr]
Ja, auch Verarbeitungstätigkeiten, die nur gelegentlich oder alle paar Jahre durchgeführt werden, müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO... [mehr]
Nach Art. 30 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) müssen grundsätzlich alle Verarbeitungstätigkeiten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in das sogenannte Verzeichnis v... [mehr]
Der Begriff „Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren... [mehr]
Zur Erhebung einer Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) werden typischerweise folgende Fragen gestellt, um die Anforderungen insbesondere aus Art. 30 DSGVO (Verzeichnis... [mehr]
Für die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO können folgende Arbeitspakete sinnvoll sein: 1. **Projektvorbereitung und Zieldefinition** - Verantwor... [mehr]
Ein gemeinsamer Verantwortlicher im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) liegt vor, wenn zwei oder mehr Parteien gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festl... [mehr]
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Unternehmen in der EU unabhängig davon, wo die betroffene Person lebt oder ihren gewöhnlich... [mehr]