Ja, auch Verarbeitungstätigkeiten, die nur gelegentlich oder alle paar Jahre durchgeführt werden, müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO... [mehr]
Zur Erhebung einer Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) werden typischerweise folgende Fragen gestellt, um die Anforderungen insbesondere aus Art. 30 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) zu erfüllen: 1. **Wer ist Verantwortlicher?** - Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des Vertreters. 2. **Wer ist ggf. Auftragsverarbeiter?** - Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters. 3. **Wer ist Datenschutzbeauftragter?** - Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. 4. **Wie heißt die Verarbeitungstätigkeit?** - Titel/Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit. 5. **Was ist der Zweck der Verarbeitung?** - Beschreibung der Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden. 6. **Welche Kategorien betroffener Personen gibt es?** - Z. B. Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Nutzer. 7. **Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet?** - Z. B. Name, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten. 8. **Wer sind die Empfänger der Daten?** - Interne und externe Empfänger, z. B. Dienstleister, Behörden. 9. **Werden Daten in Drittländer übermittelt?** - Falls ja: In welche Länder und auf welcher Rechtsgrundlage? 10. **Wie lange werden die Daten gespeichert?** - Angaben zu Löschfristen oder Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer. 11. **Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen werden getroffen?** - Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Daten (z. B. Verschlüsselung, Zugriffskontrolle). 12. **Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung?** - Z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, gesetzliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse. 13. **Gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling?** - Falls ja: Beschreibung und Auswirkungen. Diese Fragen helfen, alle relevanten Informationen für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß DSGVO zu erfassen. Das Verzeichnis muss auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können. Weitere Informationen findest du direkt im [Wortlaut von Art. 30 DSGVO](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679).
Ja, auch Verarbeitungstätigkeiten, die nur gelegentlich oder alle paar Jahre durchgeführt werden, müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO... [mehr]
Ja, E-Mail ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Verarbeitungstätigkeit. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist jede Tätigkeit, bei der personenbezogene Daten erhoben, gespeiche... [mehr]
Das Trennkriterium für eine Verarbeitungstätigkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht sich darauf, wie einzelne Verarbeitungsvorgänge voneinander abgegrenzt werden, um... [mehr]
Eine Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO bezeichnet jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Hilfe automatisier... [mehr]
Nachweise über die Bearbeitung von Anfragen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung nach DSGVO werden in der Regel durch eine sorgfältige Dokumentation geführt. Die DSGVO verpflic... [mehr]
Ein DSGVO-Ordner dient dazu, bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Folgende Dokumente und Nac... [mehr]
Ja, das ist möglich und rechtlich zulässig. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede betroffene Person das Recht auf Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten... [mehr]
Nach Art. 30 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) müssen grundsätzlich alle Verarbeitungstätigkeiten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in das sogenannte Verzeichnis v... [mehr]
Der Begriff „Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren... [mehr]
Für die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO können folgende Arbeitspakete sinnvoll sein: 1. **Projektvorbereitung und Zieldefinition** - Verantwor... [mehr]