Was muss für eine Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DSGVO bei einer Datenschutzpanne vorliegen?

Antwort

Damit Betroffene nach Art. 34 DSGVO bei einer Datenschutzpanne benachrichtigt werden müssen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. **Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten**: Es muss eine Datenschutzpanne vorliegen, die zu einer Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten führt. Dies kann durch unbefugten Zugriff, Verlust oder Zerstörung von Daten geschehen. 2. **Hohes Risiko für die Betroffenen**: Die Verletzung muss ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen. Dies bedeutet, dass die Panne potenziell negative Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit oder die wirtschaftliche Situation der Betroffenen haben könnte. 3. **Keine geeigneten Maßnahmen zur Minderung des Risikos**: Wenn der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um das Risiko für die Betroffenen zu verringern, könnte eine Benachrichtigung entfallen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen unverzüglich über die Datenschutzpanne zu informieren.

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