Nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist die Fälligkeit der Zahlung in § 16 Abs. 3 geregelt. Demnach wird die Schlusszahlung 30 Tage nach Zugang der p... [mehr]
Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) sind die Zahlungsfristen grundsätzlich in § 16 VOB/B geregelt. Wenn es sich weder um eine Abschlagsrechnung (§ 16 Abs. 1 VOB/B) noch um eine Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 VOB/B) handelt, sondern beispielsweise um eine sogenannte „sonstige Rechnung“ (z.B. für Nebenleistungen, Nachträge, Sicherheitsleistungen oder Ähnliches), gibt es keine explizite Regelung in der VOB/B. In solchen Fällen gilt in der Praxis Folgendes: - **Mangels spezieller Regelung in der VOB/B** greifen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 271 BGB („Fälligkeit“). - Nach § 271 BGB ist die Forderung grundsätzlich sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - Die Zahlungsfrist beträgt dann nach § 286 Abs. 3 BGB in der Regel 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Schuldner nicht früher in Verzug gerät. **Zusammengefasst:** Für Rechnungen, die weder Abschlags- noch Schlussrechnungen sind, gilt mangels besonderer VOB/B-Regelung die gesetzliche Zahlungsfrist: Die Forderung ist sofort fällig, und spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Schuldner in Verzug, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Weitere Informationen zur VOB/B findest du z.B. auf der Seite des [Deutschen Vergabeportals](https://www.dtvp.de/).
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