Nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist die Fälligkeit der Zahlung in § 16 Abs. 3 geregelt. Demnach wird die Schlusszahlung 30 Tage nach Zugang der p... [mehr]
§ 4 Absatz 7 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Vergütung von Bauleistungen. In diesem Absatz wird festgelegt, dass der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Leistung erbracht wurde, auch wenn der Auftraggeber die Abnahme der Leistung nicht vornimmt. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer auch dann bezahlt werden muss, wenn der Auftraggeber aus bestimmten Gründen die Abnahme verzögert oder verweigert. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut ist es empfehlenswert, die aktuelle Fassung der VOB/B zu konsultieren.
Nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist die Fälligkeit der Zahlung in § 16 Abs. 3 geregelt. Demnach wird die Schlusszahlung 30 Tage nach Zugang der p... [mehr]
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Die sogenannten Wertgrenzen bestimmen, welches Vergabeverfahren bei... [mehr]
Die Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist ein rechtlicher Schritt, der in der Regel im Bauvertragsrecht Anwendung findet. Wenn ein... [mehr]
Die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) enthält spezifische Regelungen und technische Anfo... [mehr]