Was ist § 4 Absatz 7 VOB/B?

Antwort

§ 4 Absatz 7 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Vergütung von Bauleistungen. In diesem Absatz wird festgelegt, dass der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Leistung erbracht wurde, auch wenn der Auftraggeber die Abnahme der Leistung nicht vornimmt. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer auch dann bezahlt werden muss, wenn der Auftraggeber aus bestimmten Gründen die Abnahme verzögert oder verweigert. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut ist es empfehlenswert, die aktuelle Fassung der VOB/B zu konsultieren.

Kategorie: Baurecht Tags: VOB Bauvertrag Regelung
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