§ 4 Absatz 7 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Vergütung von Bauleistungen. In diesem Absatz wird festgelegt, dass der Auftragnehmer Anspruch... [mehr]
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Die sogenannten Wertgrenzen bestimmen, welches Vergabeverfahren bei welchem Auftragswert angewendet werden darf oder muss. Die wichtigsten Wertgrenzen (Stand: Juni 2024) sind: **1. EU-Schwellenwert:** Ab einem bestimmten Auftragswert müssen Bauaufträge europaweit ausgeschrieben werden. - **EU-Schwellenwert für Bauaufträge:** 5.538.000 Euro (netto) Quelle: [Bundeskartellamt – EU-Schwellenwerte](https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wirtschaftsbereiche/Vergabe/Aktuelles/SW/schwellenwerte_node.html) **2. Nationale Wertgrenzen:** Unterhalb des EU-Schwellenwerts gelten nationale Regelungen. Die wichtigsten Verfahren und deren Wertgrenzen sind: - **Freihändige Vergabe (bzw. Verhandlungsvergabe nach UVgO):** Wertgrenzen variieren je nach Bundesland und Kommune, meist zwischen 10.000 und 100.000 Euro (netto). - **Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb:** In der Regel bis 1.000.000 Euro (netto), kann aber regional unterschiedlich sein. **3. Öffentliche Ausschreibung:** Ab 1.000.000 Euro (netto) ist in der Regel eine öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben, sofern keine Ausnahmen greifen. **Wichtig:** Die konkreten Wertgrenzen können je nach Bundesland, Kommune oder aktueller Erlasslage abweichen. Es gibt keine bundeseinheitlichen festen Wertgrenzen unterhalb des EU-Schwellenwerts, da die Länder und Kommunen eigene Regelungen treffen können. **Zusammenfassung:** - **Bis ca. 10.000–100.000 €:** Freihändige Vergabe möglich (je nach Region) - **Bis ca. 1.000.000 €:** Beschränkte Ausschreibung möglich - **Ab 1.000.000 €:** Öffentliche Ausschreibung - **Ab 5.538.000 €:** EU-weite Ausschreibung **Tipp:** Für konkrete Projekte immer die aktuellen Vergabevorschriften des jeweiligen Bundeslandes oder der Kommune prüfen! Weitere Infos: [VOB online beim Bundesanzeiger](https://www.bundesanzeiger-verlag.de/vob-online/)
§ 4 Absatz 7 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Vergütung von Bauleistungen. In diesem Absatz wird festgelegt, dass der Auftragnehmer Anspruch... [mehr]
Die Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist ein rechtlicher Schritt, der in der Regel im Bauvertragsrecht Anwendung findet. Wenn ein... [mehr]
Die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) enthält spezifische Regelungen und technische Anfo... [mehr]