Ja, ein Arbeitgeber kann eine Abteilungsleiterin unter bestimmten Umständen kündigen, wenn sie eine sexuelle Belästigung zwischen Mitarbeitenden beobachtet, aber nicht dagegen einschrei... [mehr]
Eine vorgesetzte Person kann in der Regel nicht „gekündigt“ werden, da eine Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinne nur das Beenden eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bedeutet. Gemeint ist vermutlich, ob man als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter verlangen kann, dass eine Vorgesetzte abgemahnt, versetzt oder entlassen wird, weil sie bei sexueller Belästigung nicht eingeschritten ist. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen (§ 12 AGG). Vorgesetzte haben dabei eine besondere Verantwortung. Wenn eine Vorgesetzte eine sexuelle Belästigung beobachtet und nicht einschreitet, kann das eine Pflichtverletzung darstellen. Mögliche Schritte: 1. **Meldung an den Arbeitgeber:** Du kannst den Vorfall beim Arbeitgeber, der Personalabteilung oder einer Beschwerdestelle melden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem nachzugehen. 2. **Beschwerderecht:** Nach § 13 AGG hast du das Recht, dich zu beschweren, wenn der Arbeitgeber (oder eine vorgesetzte Person) seinen Pflichten nicht nachkommt. 3. **Konsequenzen für die Vorgesetzte:** Der Arbeitgeber muss den Vorfall prüfen und kann arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die Vorgesetzte ergreifen, z.B. Abmahnung, Versetzung oder im Extremfall Kündigung. 4. **Betriebsrat:** Falls vorhanden, kann auch der Betriebsrat eingeschaltet werden. Du selbst kannst die Vorgesetzte nicht direkt kündigen, aber du kannst Maßnahmen einleiten, die zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen können. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Antidiskriminierungsstelle des Bundes](https://www.antidiskriminierungsstelle.de/). **Wichtig:** Jeder Fall ist individuell. Es kann sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, z.B. bei einer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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