Kann eine Gesamtzusage im Arbeitsrecht befristet werden?

Antwort

Ja, eine Gesamtzusage im Arbeitsrecht kann grundsätzlich befristet werden. Eine Gesamtzusage ist eine einseitige, an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen (z. B. Sonderzahlungen, Prämien, Vergünstigungen) zu gewähren. Sie wird Bestandteil des Arbeitsvertrags, wenn die Arbeitnehmer das Angebot annehmen oder widerspruchslos entgegennehmen. Der Arbeitgeber kann eine Gesamtzusage von vornherein befristen, indem er klar und eindeutig mitteilt, dass die zugesagte Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum oder unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Die Befristung muss transparent und verständlich sein, damit die Arbeitnehmer wissen, dass die Leistung nicht dauerhaft gewährt wird. Wichtig ist, dass die Befristung nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Außerdem dürfen keine Diskriminierungen vorliegen. **Beispiel:** „Alle Mitarbeiter erhalten im Jahr 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro.“ Hier ist die Gesamtzusage klar auf das Jahr 2024 befristet. **Fazit:** Eine befristete Gesamtzusage ist möglich, wenn die Befristung klar und transparent kommuniziert wird.

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