Wann muss der Betriebsrat Arbeitszeiterhöhungen genehmigen?

Antwort

Arbeitszeiterhöhungen müssen vom Betriebsrat nicht „genehmigt“ werden, aber der Betriebsrat hat bei bestimmten Änderungen der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das bedeutet: **Mitbestimmungspflichtig sind insbesondere:** - Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (z. B. Einführung von Samstagsarbeit) - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (z. B. Änderung der Schichtzeiten) - Einführung von Überstunden oder Mehrarbeit, wenn sie regelmäßig oder dauerhaft angeordnet werden **Nicht mitbestimmungspflichtig ist:** - Die bloße Dauer der Arbeitszeit, wenn sie sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergibt (z. B. Erhöhung der Wochenarbeitszeit durch Änderung des Arbeitsvertrags, sofern kein kollektiver Bezug besteht) **Fazit:** Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit einzelner oder aller Arbeitnehmer erhöhen und betrifft dies die Verteilung, Lage oder den Umfang der Arbeitszeit im Betrieb, muss der Betriebsrat beteiligt werden. Ohne Zustimmung des Betriebsrats sind solche Änderungen in der Regel nicht wirksam. **Weitere Informationen:** - [§ 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html) - [Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2009 – 1 ABR 16/08](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-16-08/) Im Zweifel sollte immer eine rechtliche Beratung eingeholt werden, da die genaue Ausgestaltung im Einzelfall unterschiedlich sein kann.

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