Was besagt der Vergabegrundsatz der Transparenz nach § 2 UVgO?

Antwort

Der Vergabegrundsatz der Transparenz nach § 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) besagt, dass das Vergabeverfahren für alle Beteiligten nachvollziehbar und offen gestaltet werden muss. Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Willkür sowie Diskriminierung zu verhindern. Konkret bedeutet Transparenz im Vergabeverfahren: - **Klare und vollständige Informationen:** Auftraggeber müssen die Vergabeunterlagen, Anforderungen und Kriterien eindeutig und verständlich bekanntgeben. - **Nachvollziehbarkeit:** Die Entscheidungen und Abläufe im Vergabeverfahren müssen dokumentiert werden, sodass sie im Nachhinein überprüfbar sind. - **Gleichbehandlung:** Alle Bieter erhalten die gleichen Informationen zur gleichen Zeit. - **Veröffentlichungspflichten:** Bestimmte Bekanntmachungen, wie z.B. die Ausschreibung, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Transparenz schafft Vertrauen in das Vergabeverfahren und ermöglicht es unterlegenen Bietern, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Sie ist damit ein zentrales Element für einen fairen und wettbewerblichen öffentlichen Einkauf. Den genauen Wortlaut findest du in § 2 UVgO: [UVgO – § 2 Grundsätze der Vergabe](https://www.gesetze-im-internet.de/uvgo/__2.html).

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