Welchen Wert gebe ich für die Sondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung an, wenn ich im Vorjahr Umsatzsteuer-Erstattungen erhalten habe?

Antwort

Bei der Beantragung der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer musst du im Formular „Antrag auf Dauerfristverlängerung“ (meist über das Elster-Portal) die sogenannte „Sondervorauszahlung“ angeben. Diese beträgt in der Regel 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. **Wichtige Hinweise:** - Auch wenn du im Vorjahr Erstattungen erhalten hast (also negative Vorauszahlungen), ist für die Berechnung der Sondervorauszahlung der Wert „0“ einzutragen. Es wird keine Sondervorauszahlung fällig, wenn im Vorjahr keine Zahllast bestand. - Trage also bei der Berechnung der Sondervorauszahlung den Wert „0“ ein, wenn du im Vorjahr insgesamt Erstattungen erhalten hast. **Zusammengefasst:** Wenn du im Vorjahr insgesamt Erstattungen erhalten hast (also keine Zahllast), trägst du bei der Beantragung der Dauerfristverlängerung als Wert für die Sondervorauszahlung „0“ ein. Weitere Informationen findest du auch auf [elster.de](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/ust) oder bei deinem Steuerberater.

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