Im rechtlichen Sinne ist die Definition von „Gewürz“ in Deutschland und der EU in verschiedenen Verordnungen und Normen geregelt, insbesondere in den Leitsätzen für Gewü... [mehr]
Der Vorsatz bei Mord ist ein zentraler Begriff im deutschen Strafrecht und bezieht sich auf die Absicht des Täters, einen anderen Menschen zu töten. Der Vorsatz kann in verschiedenen Formen auftreten: 1. **Absicht (dolus directus 1. Grades)**: Der Täter handelt mit dem klaren Ziel, den Tod eines anderen herbeizuführen. Er weiß, dass sein Handeln den Tod zur Folge haben wird und will dies. 2. **Wissentlicher Vorsatz (dolus directus 2. Grades)**: Der Täter sieht den Tod als sehr wahrscheinliche Folge seines Handelns und nimmt dies in Kauf, auch wenn es nicht sein primäres Ziel ist. 3. **Eventualvorsatz (dolus eventualis)**: Der Täter erkennt die Möglichkeit, dass sein Handeln den Tod eines anderen zur Folge haben könnte, und akzeptiert dieses Risiko. Für die rechtliche Einstufung als Mord ist es entscheidend, dass der Täter mit einem dieser Vorsätze handelt. Mord wird in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) in § 211 definiert und unterscheidet sich von Totschlag, der in der Regel ohne den spezifischen Mordvorsatz erfolgt.
Im rechtlichen Sinne ist die Definition von „Gewürz“ in Deutschland und der EU in verschiedenen Verordnungen und Normen geregelt, insbesondere in den Leitsätzen für Gewü... [mehr]
Der Unterschied zwischen Mord ersten und zweiten Grades stammt aus dem US-amerikanischen Rechtssystem und wird im deutschen Strafrecht so nicht verwendet. Hier die wichtigsten Unterschiede: **Mord er... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]