Im rechtlichen Sinne ist die Definition von „Gewürz“ in Deutschland und der EU in verschiedenen Verordnungen und Normen geregelt, insbesondere in den Leitsätzen für Gewürze und würzende Zutaten des Deutschen Lebensmittelbuchs sowie in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften. **Definition laut Deutschem Lebensmittelbuch:** Ein Gewürz ist ein „pflanzliches Produkt, das wegen seines natürlichen Gehalts an geschmacks- und/oder geruchsgebenden Stoffen als würzende Zutat verwendet wird“. Dazu zählen z. B. Pfeffer, Muskat, Zimt, Nelken, Paprika usw. **Salz als Gewürz:** Salz (Natriumchlorid) ist mineralischen Ursprungs und kein pflanzliches Produkt. Nach der strengen Definition des Deutschen Lebensmittelbuchs ist Salz daher **kein Gewürz**, sondern wird als „Salz“ oder „Speisesalz“ gesondert behandelt. **In der Praxis:** Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Salz oft als Gewürz bezeichnet, weil es Speisen würzt. Rechtlich und lebensmittelrechtlich wird jedoch zwischen „Gewürzen“ (pflanzlich) und „Salz“ (mineralisch) unterschieden. **Fazit:** Im rechtlichen Sinne ist Salz **kein Gewürz**, sondern ein eigenständiges Lebensmittel bzw. eine würzende Zutat. Weitere Informationen: - [Leitsätze für Gewürze und würzende Zutaten (Deutsches Lebensmittelbuch)](https://www.lebensmittelverband.de/de/lebensmittelbuch/kapitel/gewuerze) - [EU-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1334)