Wann gilt Warten nach § 121 BGB als schuldhaftes Zögern?

Antwort

Die Vorschrift des § 121 BGB regelt das Rücktrittsrecht bei einer nicht rechtzeitigen Leistung. Ein schuldhaftes Zögern kann angenommen werden, wenn der Gläub nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist nichtiert. Es gibt jedoch keine feste zeitliche, die allgemein für alle Fälle gilt. Angemessenheit der Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Art des Vertrages, der Bedeutung der Leistung und den Interessen der Parteien In der Regel wird Reaktionszeit von Tagen bis zu einigen Wochen als angemessen angesehen, wobei auch die Kommunikationswege und die Dringlichkeit der Angelegenheit berücksichtigt werden müssen. Im Zweifelsfall sollte man sich an den konkreten Umständen des jeweiligen Falls orientieren oder rechtlichen Rat einholen.

Kategorie: Recht Tags: Warten Reaktion BGB
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