Wann tritt der Verteidigungsnotstand ein?

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Der Verteidigungsnotstand tritt in Deutschland gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes ein, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. In einem solchen Fall kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Verteidigungsfall feststellen. Dies hat weitreichende Konsequenzen, einschließlich der Mobilisierung der Bundeswehr und der Einschränkung bestimmter Grundrechte.