Wann verjähren Zinsen als Nebenforderung im Urteil?

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In Deutschland verjähren Zinsen als Nebenforderung gemäß § 197 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Kategorie: Recht Tags: Verjährung Zinsen Urteil

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