Juristisch wäre es grundsätzlich möglich, in Österreich eine Prohibition, also ein generelles Verbot von Alkohol, einzuführen – allerdings nur unter bestimmten Vorausset... [mehr]
In Österreich können Staatszielbestimmungen und Prinzipien durch eine Änderung der Bundesverfassung geändert werden. Dieser Prozess ist in der Bundesverfassung selbst geregelt und erfordert mehrere Schritte: 1. **Initiative**: Ein Gesetzesvorschlag zur Änderung der Verfassung kann von der Bundesregierung, von Mitgliedern des Nationalrats oder des Bundesrats eingebracht werden. 2. **Beschluss im Nationalrat**: Der Gesetzesvorschlag muss im Nationalrat, der ersten Kammer des österreichischen Parlaments, behandelt und beschlossen werden. Für eine Verfassungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein muss. 3. **Beschluss im Bundesrat**: Nach dem Nationalrat muss auch der Bundesrat, die zweite Kammer des Parlaments, der Änderung zustimmen. Auch hier ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 4. **Volksabstimmung (optional)**: In bestimmten Fällen, insbesondere bei grundlegenden Änderungen der Verfassung, kann eine Volksabstimmung erforderlich sein. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. 5. **Verkündung und Inkrafttreten**: Nach der Zustimmung durch beide Kammern des Parlaments und gegebenenfalls einer Volksabstimmung wird die Verfassungsänderung vom Bundespräsidenten beurkundet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt die Änderung in Kraft. Diese Schritte stellen sicher, dass Änderungen der Verfassung nur mit breiter politischer Zustimmung und unter Einbeziehung verschiedener Institutionen erfolgen können.
Juristisch wäre es grundsätzlich möglich, in Österreich eine Prohibition, also ein generelles Verbot von Alkohol, einzuführen – allerdings nur unter bestimmten Vorausset... [mehr]
Die Überlassung einer Mietwohnung an Dritte kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gelten, muss es aber nicht z... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]
In Österreich ist die Angabe des Glaubensbekenntnisses auf dem Meldezettel tatsächlich **freiwillig** und nicht verpflichtend. Die Frage nach dem Glaubensbekenntnis ist historisch bedingt un... [mehr]
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist in Österreich grundsätzlich anwendbar, wenn es um eine französische Staatsangehörige geht – allerdings nur u... [mehr]