Juristisch wäre es grundsätzlich möglich, in Österreich eine Prohibition, also ein generelles Verbot von Alkohol, einzuführen – allerdings nur unter bestimmten Vorausset... [mehr]
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist in Österreich grundsätzlich anwendbar, wenn es um eine französische Staatsangehörige geht – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Charta gilt **nicht immer und überall**, sondern nur dann, wenn ein Mitgliedstaat (hier: Österreich) „das Recht der Union durchführt“ (Art. 51 Abs. 1 GRCh). Das bedeutet: Die Charta ist anwendbar, wenn eine Situation einen Bezug zum EU-Recht hat, z.B. bei der Umsetzung oder Anwendung von EU-Richtlinien oder -Verordnungen durch österreichische Behörden oder Gerichte. Ob die betroffene Person französische Staatsangehörige ist, spielt für die Anwendbarkeit der Charta **keine Rolle**. Die Grundrechtecharta schützt „jede Person“, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. **Fazit:** Die Grundrechtecharta ist in Österreich auf eine französische Staatsangehörige anwendbar, **sofern** der konkrete Sachverhalt einen Bezug zum EU-Recht hat. Ist das nicht der Fall (also rein innerstaatliche Angelegenheit ohne EU-Bezug), findet die Charta keine Anwendung. Weitere Informationen: [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012P%2FTXT)
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Die Überlassung einer Mietwohnung an Dritte kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gelten, muss es aber nicht z... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]
In Österreich ist die Angabe des Glaubensbekenntnisses auf dem Meldezettel tatsächlich **freiwillig** und nicht verpflichtend. Die Frage nach dem Glaubensbekenntnis ist historisch bedingt un... [mehr]