Ist die Grundrechtecharta in Österreich auf eine französische Staatsangehörige anwendbar?

Antwort

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist in Österreich grundsätzlich anwendbar, wenn es um eine französische Staatsangehörige geht – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Charta gilt **nicht immer und überall**, sondern nur dann, wenn ein Mitgliedstaat (hier: Österreich) „das Recht der Union durchführt“ (Art. 51 Abs. 1 GRCh). Das bedeutet: Die Charta ist anwendbar, wenn eine Situation einen Bezug zum EU-Recht hat, z.B. bei der Umsetzung oder Anwendung von EU-Richtlinien oder -Verordnungen durch österreichische Behörden oder Gerichte. Ob die betroffene Person französische Staatsangehörige ist, spielt für die Anwendbarkeit der Charta **keine Rolle**. Die Grundrechtecharta schützt „jede Person“, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. **Fazit:** Die Grundrechtecharta ist in Österreich auf eine französische Staatsangehörige anwendbar, **sofern** der konkrete Sachverhalt einen Bezug zum EU-Recht hat. Ist das nicht der Fall (also rein innerstaatliche Angelegenheit ohne EU-Bezug), findet die Charta keine Anwendung. Weitere Informationen: [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012P%2FTXT)

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