Die Polizei darf auf einem Weihnachtsmarkt – wie an jedem anderen öffentlichen Ort – Personen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsuchen („filzen“... [mehr]
Die Polizei darf grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Körperöffnungen fassen oder diese untersuchen. Solche Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die Intimsphäre dar und sind daher in Deutschland nur unter sehr strengen Voraussetzungen erlaubt. **Rechtliche Grundlage:** Solche Eingriffe fallen unter den Begriff der „körperlichen Durchsuchung“ (§ 81a StPO für Strafverfahren, § 34 PolG in den Polizeigesetzen der Länder). Eine Durchsuchung, die das Einführen von Händen oder Gegenständen in Körperöffnungen (z. B. Mund, Nase, Ohren, After, Vagina) umfasst, ist nur zulässig, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder bei „Gefahr im Verzug“. In der Regel muss ein Arzt oder eine Ärztin die Untersuchung durchführen. **Wichtige Punkte:** - Die Polizei selbst darf in der Regel nicht eigenständig in Körperöffnungen fassen. - Solche Maßnahmen dürfen meist nur von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. - Es muss ein konkreter Verdacht vorliegen (z. B. Drogenversteck). - Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. - In Notfällen („Gefahr im Verzug“) kann die Polizei ausnahmsweise handeln, muss dies aber später rechtfertigen. **Fazit:** Ohne richterlichen Beschluss und ohne medizinisches Fachpersonal ist das Fassen oder Untersuchen von Körperöffnungen durch die Polizei in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Fragen zu konkreten Situationen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Anwaltverein](https://anwaltverein.de/de/newsroom/faq-polizeikontrolle) oder im [Gesetzestext der StPO § 81a](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html).
Die Polizei darf auf einem Weihnachtsmarkt – wie an jedem anderen öffentlichen Ort – Personen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsuchen („filzen“... [mehr]
Eine Transperson kann von der Polizei grundsätzlich wie jede andere Person durchsucht werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt (z. B. zur Gefahrenabwehr oder im Rahmen einer Stra... [mehr]
Ja, bei einer sogenannten „intimen Durchsuchung“ (z. B. Kontrolle von Körperöffnungen oder des Intimbereichs) darf die Polizei die betreffende Person anfassen, allerdings nur unt... [mehr]
Eine intime Durchsuchung ist eine besondere Form der körperlichen Durchsuchung, bei der der Körper einer Person in besonders geschützten Bereichen untersucht wird. Dazu zählen insb... [mehr]
In Deutschland kann es im Polizeigewahrsam zu einer sogenannten Durchsuchung kommen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Sicherstellung von Beweismitteln notwendig erscheint. Eine vollständige... [mehr]
Eine Polizistin darf im Rahmen einer sogenannten Durchsuchung unter bestimmten Voraussetzungen auch intime Bereiche kontrollieren, also beispielsweise in die Unterhose schauen oder hineinfassen. Solch... [mehr]
In Deutschland ist der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 113 geregelt. Wer einem Polizisten im Dienst Widerstand leistet, macht sich strafbar.... [mehr]
Die Polizei darf bei einem Vergehen grundsätzlich nicht einfach den gesamten Geldbeutel samt Inhalt einbehalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Polizei Gegenstände sicherstellen oder... [mehr]
Handschellen werden bei Gewahrsam verwendet, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Sie dienen dazu, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, damit diese sich selbst... [mehr]
Bei einer Leibesvisitation durch die Polizei kann das Bücken aus mehreren Gründen verlangt werden: 1. **Sicherheitsaspekt:** Das Bücken erschwert es einer Person, sich plötzlich u... [mehr]