Darf die Polizei in Körperöffnungen fassen oder hineinschauen?

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Die Polizei darf grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Körperöffnungen fassen oder diese untersuchen. Solche Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die Intimsphäre dar und sind daher in Deutschland nur unter sehr strengen Voraussetzungen erlaubt. **Rechtliche Grundlage:** Solche Eingriffe fallen unter den Begriff der „körperlichen Durchsuchung“ (§ 81a StPO für Strafverfahren, § 34 PolG in den Polizeigesetzen der Länder). Eine Durchsuchung, die das Einführen von Händen oder Gegenständen in Körperöffnungen (z. B. Mund, Nase, Ohren, After, Vagina) umfasst, ist nur zulässig, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder bei „Gefahr im Verzug“. In der Regel muss ein Arzt oder eine Ärztin die Untersuchung durchführen. **Wichtige Punkte:** - Die Polizei selbst darf in der Regel nicht eigenständig in Körperöffnungen fassen. - Solche Maßnahmen dürfen meist nur von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. - Es muss ein konkreter Verdacht vorliegen (z. B. Drogenversteck). - Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. - In Notfällen („Gefahr im Verzug“) kann die Polizei ausnahmsweise handeln, muss dies aber später rechtfertigen. **Fazit:** Ohne richterlichen Beschluss und ohne medizinisches Fachpersonal ist das Fassen oder Untersuchen von Körperöffnungen durch die Polizei in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Fragen zu konkreten Situationen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Anwaltverein](https://anwaltverein.de/de/newsroom/faq-polizeikontrolle) oder im [Gesetzestext der StPO § 81a](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html).

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