Wie wird ein Zufallsfund bei einer polizeilichen Durchsuchung behandelt?

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Ein sogenannter „Zufallsfund“ (auch „Zufallsentdeckung“ genannt) liegt vor, wenn die Polizei bei einer Durchsuchung wegen eines bestimmten Sachverhalts Beweismittel oder Hinweise auf eine andere, bisher nicht bekannte Straftat findet. Die Behandlung eines Zufallsfundes ist in § 108 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Demnach dürfen Gegenstände, die bei einer Durchsuchung gefunden werden und auf eine andere Straftat hindeuten, sichergestellt und als Beweismittel verwendet werden, **sofern auch für diese andere Straftat eine Durchsuchung zulässig gewesen wäre**. Das bedeutet: - Die Polizei muss prüfen, ob für die neu entdeckte Straftat die Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorgelegen hätten (z. B. Anfangsverdacht, richterlicher Beschluss, Gefahr im Verzug). - Ist das der Fall, dürfen die Beweismittel sichergestellt und im neuen Verfahren verwendet werden. - Ist das nicht der Fall, dürfen die Zufallsfunde nicht verwertet werden. Zusammengefasst: Zufallsfunde dürfen grundsätzlich verwendet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung auch im Hinblick auf die neu entdeckte Straftat vorgelegen hätten. Andernfalls unterliegen sie einem Verwertungsverbot.

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