In Österreich wird ein Hundebiss, auch wenn keine erhebliche Wunde entsteht, grundsätzlich ernst genommen – insbesondere, wenn es sich um einen sogenannten „Kampfhund“ (Lis... [mehr]
In Österreich gilt grundsätzlich: Im Parkverbot ist das Halten (also das kurzfristige Stehenbleiben zum Ein- oder Aussteigenlassen von Personen oder zum Be- und Entladen) für maximal 10 Minuten erlaubt. Das Parken (längeres Stehenlassen des Fahrzeugs) ist hingegen verboten. Für Personen mit einem **Behindertenparkausweis gemäß § 29b StVO** (blauer Parkausweis mit Rollstuhlsymbol) gibt es jedoch **besondere Ausnahmen**. Mit diesem Ausweis darfst du im Parkverbot **unbegrenzt parken**, sofern das Parken nicht ausdrücklich durch ein Zusatzschild auch für Inhaber:innen des Ausweises verboten ist (z.B. "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkausweis gemäß § 29b StVO" fehlt). **Wichtige Hinweise:** - Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. - Die Ausnahme gilt nicht bei Halte- und Parkverboten mit gelber Zickzacklinie oder bei absoluten Halteverboten (z.B. Feuerwehrzufahrten). - Die Ausnahme gilt nur für den/die Inhaber:in des Ausweises, wenn dieser/diese das Fahrzeug benutzt. **Quellen:** - [ÖAMTC: Parken mit Behindertenparkausweis](https://www.oeamtc.at/thema/verkehr/parken-mit-behindertenparkausweis-16108690) - [help.gv.at: Parkausweis für Behinderte](https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/ausweise/2/Seite.120310.html) **Fazit:** Mit einem Behindertenparkausweis gemäß § 29b StVO darfst du im Parkverbot in Österreich in der Regel **unbegrenzt** parken, sofern keine anderslautenden Zusatztafeln angebracht sind.
In Österreich wird ein Hundebiss, auch wenn keine erhebliche Wunde entsteht, grundsätzlich ernst genommen – insbesondere, wenn es sich um einen sogenannten „Kampfhund“ (Lis... [mehr]