Was sagt § 217 SGB I?

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§ 217 des Sozialgesetzbuches (SGB) I regelt die Verjährung von Ansprüchen. Hier ist der genaue Wortlaut: "§ 217 Verjährung (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. (2) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. (3) Die Verjährung wird durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs oder durch Klageerhebung gehemmt. (4) Die Verjährung wird auch durch Verhandlungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Die Hemmung endet, wenn einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert." Diese Regelung betrifft die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Sozialleistungen und Beiträge im deutschen Sozialrecht.

Kategorie: Recht Tags: Gesetz Sozialrecht SGB

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