Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wese... [mehr]
Um Schadensersatzforderungen nach § 280 BGB erfolgreich abwehren, kannst du folgende Schritte in Betracht ziehen: 1. **Prüfung der Voraussetzungen**: Stelle fest, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen. Nach § 280 BGB muss ein Schuldverhältnis bestehen, eine Pflichtverletzung vorliegen und der Gläubiger muss einen Schaden erlitten haben. 2. **Nachweis der Pflichtverletzung**: Überprüfe, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung deinerseits vorliegt. Wenn der Mangel am Pkw nicht auf dein Verschulden zurückzuführen ist, kannst du argumentieren, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. 3. **Mitverschulden**: Prüfe, ob der Geschädigte möglicherweise selbst zum Schaden beigetragen hat. Ein Mitverschulden kann die Schadensersatzansprüche mindern oder ganz ausschließen. 4. **Fristsetzung zur Nacherfüllung**: Wenn der Mangel behoben werden kann, solltest du dem Geschädigten die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Dies kann die Ansprüche auf Schadensersatz entkräften. 5. **Beweislast**: Beachte, dass die Beweislast für die Pflichtverletzung und den Schaden beim Geschädigten liegt. Du kannst darauf hinweisen, dass er diese nicht ausreichend nachgewiesen hat. 6. **Verjährung**: Prüfe, ob die Ansprüche möglicherweise verjährt sind. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. 7. **Vertragliche Regelungen**: Überprüfe, ob im Vertrag spezielle Regelungen zu Mängeln und Schadensersatzansprüchen enthalten sind, die deine Haftung einschränken könnten. Es kann sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände deines Falls zu berücksichtigen.
Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wese... [mehr]
Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn ein Defekt oder eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware nicht sofort erkennbar ist und erst nach dem Kauf festgestellt wird. Wenn die Farbe... [mehr]