Wie heißt das Jedermannsrecht zur Festnahme im BGB?

Antwort

Das Jedermannsrecht zur Festnahme ist im deutschen Recht in § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es erlaubt es jedem, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Hier ist der genaue Wortlaut von § 127 Abs. 1 StPO: "§ 127 Vorläufige Festnahme (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen." Weitere Informationen findest du im Gesetzestext der Strafprozessordnung: [§ 127 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html).

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