Muss die Eigenverwaltungserklärung immer vom Betreuten selbst unterschrieben werden?

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Nein, die Eigenverwaltungserklärung (oft auch als „Erklärung über die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung“ oder ähnlich bezeichnet) muss nicht immer zwingend vom Betreuten selbst unterschrieben werden. Es kommt darauf an, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck die Erklärung benötigt wird. **Im Betreuungsrecht** ist es häufig so, dass der Betreute selbst unterschreibt, wenn er dazu in der Lage ist. Ist der Betreute jedoch nicht geschäftsfähig oder nicht in der Lage, die Erklärung selbst abzugeben, kann der gerichtlich bestellte Betreuer die Erklärung stellvertretend unterschreiben. In diesem Fall sollte der Betreuer deutlich machen, dass er im Namen des Betreuten handelt (z. B. „i. V. Max Mustermann, Betreuer“). **Wichtig:** Ob die Unterschrift des Betreuten oder des Betreuers erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Zweck und den Vorgaben der anfordernden Stelle (z. B. Gericht, Behörde, Vermieter) ab. Manche Stellen verlangen ausdrücklich die Unterschrift des Betreuten, andere akzeptieren die des Betreuers. **Fazit:** Die Eigenverwaltungserklärung muss nicht immer vom Betreuten selbst unterschrieben werden. Ist der Betreute dazu nicht in der Lage, kann der Betreuer unterschreiben. Es empfiehlt sich, im Einzelfall bei der anfordernden Stelle nachzufragen, welche Form akzeptiert wird.

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