Welcher Paragraph regelt die rechtliche Betreuung und wie wird Betrug durch die betreute Person gehandhabt?

Antwort vom

Im deutschen Recht regelt § 1896 BGB die rechtliche Betreuung. Eine rechtliche Betreuung wird eingerichtet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Begeht eine betreute Person einen Betrug (§ 263 StGB), ist sie grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich, sofern sie schuldfähig ist. Die rechtliche Betreuung hebt die Strafbarkeit nicht auf. Allerdings kann die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn die betreute Person aufgrund ihrer Erkrankung das Unrecht der Tat nicht einsehen oder nach dieser Einsicht nicht handeln konnte. Wichtige Punkte: - **Rechtliche Betreuung (§ 1896 BGB):** [§ 1896 BGB – Einsetzung eines Betreuers](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html) - **Betrug (§ 263 StGB):** [§ 263 StGB – Betrug](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html) - **Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB):** [§ 20 StGB – Schuldunfähigkeit](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__20.html) Ob eine betreute Person für einen Betrug strafrechtlich belangt werden kann, hängt also von ihrer individuellen Schuldfähigkeit ab. Die Betreuung selbst schützt nicht vor Strafverfolgung, kann aber Einfluss auf das Strafmaß oder die Strafbarkeit haben.

Kategorie: Recht Tags: Betreuung Betrug Paragraph

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