Welcher Paragraph regelt den Missbrauch rechtlicher Betreuung durch die betreute Person für Betrug?

Antwort

Der Missbrauch einer rechtlichen Betreuung durch die betreute Person, um Betrug zu begehen, ist nicht explizit in einem eigenen Paragraphen des Betreuungsrechts geregelt. Allerdings ist Betrug allgemein im Strafgesetzbuch (StGB) unter **§ 263 Betrug** strafbar: > **§ 263 StGB – Betrug** > (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Betreuungsrecht selbst (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 1814 ff. BGB) enthält keine spezielle Vorschrift, die den Missbrauch der Betreuung durch die betreute Person für Betrug behandelt. Es gelten die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen: - [§ 263 StGB – Betrug](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html) - [Betreuungsrecht im BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html) Zusammengefasst: Der relevante Paragraph ist § 263 StGB (Betrug).

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