Was bedeutet die Durchbrechung der gleitenden Nachfolge?

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Die „Durchbrechung der gleitenden Nachfolge“ ist ein Begriff aus dem deutschen Erbrecht. Er bezieht sich auf die Regelung, dass das Erbrecht grundsätzlich eine „gleitende Nachfolge“ vorsieht: Stirbt ein Erbe, bevor der Erbfall eintritt, so treten dessen eigene Erben an seine Stelle (sog. Anwachsung oder Eintrittsrecht, § 1923 Abs. 2 BGB). Eine „Durchbrechung“ dieser gleitenden Nachfolge liegt vor, wenn durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) ausdrücklich oder konkludent bestimmt wird, dass die Erben eines vorverstorbenen Erben **nicht** an dessen Stelle treten sollen. Das bedeutet, dass der Anteil des vorverstorbenen Erben nicht auf dessen eigene Erben übergeht, sondern z.B. anderen Miterben zufällt oder anderweitig geregelt wird. Typische Fälle der Durchbrechung sind: - **Einsetzung von Ersatzerben**: Der Erblasser bestimmt, wer Erbe werden soll, falls der ursprünglich eingesetzte Erbe vorverstorben ist (§ 2096 BGB). - **Bedingte Erbeinsetzung**: Der Erblasser knüpft die Erbenstellung an bestimmte Bedingungen, die ggf. nicht eintreten. - **Ausschluss der Anwachsung**: Der Erblasser schließt ausdrücklich aus, dass die Erben eines vorverstorbenen Erben nachrücken. **Beispiel:** Ein Erblasser setzt in seinem Testament „meine Tochter Anna zur Alleinerbin, ersatzweise meinen Sohn Bernd“ ein. Stirbt Anna vor dem Erblasser, wird nicht Annas Kind (also Annas Erbe) Erbe, sondern Bernd. Das ist eine Durchbrechung der gleitenden Nachfolge. **Fazit:** Die Durchbrechung der gleitenden Nachfolge bedeutet, dass die gesetzliche Regel, wonach die Erben eines vorverstorbenen Erben nachrücken, durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen wird.

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